In seiner neueren Rechtsprechung beschäftigt sich der EuGH oft mit der Frage der Wiederaufnahme
des Verfahrens sowie mit ihrem Verhältnis zu dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch.
Diese Rechtsprechung wirkt auf den ersten Blick als unübersichtlich, schwer nachvollziehbar
und von den Eventualitäten des Einzelfalls so belastet zu sein, dass sie sich von
einer Verallgemeinerung entfesselt. Der vorliegende Beitrag hat es vor, zur Systematisierung
dieser zwei Ansprüche beizutragen.